Sternenherz

 

Gratis Download / Lizenzvertrag

Falls Sie Interesse an der Verwendung und Verbreitung des Sternenherz-Logos haben bitte lesen Sie den Lizenzvertrag, um den Download mit Ihrer Zustimmung zu aktivieren.

Lizenzvertrag

I.    Präambel
Europa als Gemeinschaft von Menschen zu denken, stellt die in Europa lebenden Menschen auf der Grundlage der Menschenrechte in den Mittelpunkt.
Es ist die Verpflichtung, Verantwortung zu einer gleichberechtigten, pluralistischen, offenen, gebildeten, laizistischen, solidarischen Gesellschaft im fairen Gleichgewicht für alle zu übernehmen und zu tragen.
Dies erfordert eine europäisch-parlamentarische Gesetzgebung auf alleiniger Basis der gleichen, unveräußerlichen und unverbrüchlichen Menschenrechte, um ein selbstbestimmtes Leben in Frieden, Freiheit, sozialer Sicherheit allen Menschen, unabhängig von deren Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand, zu garantieren.
Profitable Interessen auf Kosten der Menschenrechte, die weder verhandelbar noch interpretierbar, die nicht zu ignorieren noch anzuzweifeln sind, dürfen nicht weiterhin dominieren.

Jeder Mensch hat das Recht, seinen Beitrag für Frieden, Freiheit und Sicherheit zu leisten:

Mit diesem Ziel und zu diesem Zweck hat die Lizenzgeberin ein graphisches Werk als Zeichen für eine gemeinsame Identität Europas kreiert: Das Zeichen in Form eines Herzens aus miteinander verbundenen Sternen auf blauem Grund ist nach dem österreichischen Musterschutzgesetz 1990 und der VO (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt.

Das Sternenherz ist Symbol für ein friedliches, demokratisches Leben auf Basis von solidarischem Zusammenhalt in Europa, es soll als sichtbares Symbol (als Flagge, als Anstecker etc.) für ein Europa als Gemeinschaft von Menschen all jenen Organisationen und Gruppierungen zur Verfügung stehen, die humanistische, humanitäre, soziale Anliegen und Inhalte in Europa vertreten.

Durch das Klicken des Download-Buttons und/oder die Nutzung des Musters schließt der Lizenznehmer rechtsverbindlich den nachstehenden

Lizenzvertrag

mit der Lizenzgeberin

zu den nachstehenden Bedingungen ab und erklärt hierzu sein Einverständnis:

II.    Definitionen
• Lizenznehmer: jede natürliche oder juristische Person, der durch den Abschluss dieser Vereinbarung Lizenzrecht eingeräumt werden.
• Muster: das jeweils einzelne oder beide in Punkt IV angeführten (Gebrauchsgeschmacks-)Muster
• Nicht kommerzielle Zwecke: meint nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet.
• Nicht partei-politische Zwecke: meint nicht mittelbar oder unmittelbar der materiellen oder ideellen Förderung einer oder mehrerer politischer und/oder Wahlparteien dienend.

III.    Vertragsparteien
Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen:

Catherine Rollier, Schulgasse 24, 1180 Wien, Österreich

als Lizenzgeberin auf der einen Seite und

dem Lizenznehmer auf der anderen Seite.

IV.    Vertragsgegenstand
Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der nachstehenden (Gebrauchsgeschmacks)Muster:

• Muster Nr. 67516, eingetragen am 20.5.2016 im österreichischen Musterregister
• Gemeinschaftsgeschmacksmuster N° 003168012-0001, eingetragen am 15.9.2016 im Register des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Beide Muster sehen wie folgt aus:


V.    Umfang der eingeräumten Lizenz
Die Lizenz erstreckt sich sowohl auf das österreichische Muster als auch auf das europäische Geschmacksmuster.
Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Muster ausschließlich für nicht kommerzielle und nicht partei-politische Zwecke  vervielfältigen und weitergeben.

Die lizenzierten Muster dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden, die mit den in der Präambel genannten Werten und Zielen in Einklang zu bringen sind.

Der Lizenznehmer ist berechtigt, die lizenzierten Muster in sämtlichen Medien und Formaten zu verwenden und dafür zwingend erforderliche technische Modifikationen vorzunehmen. Andere Modifikationen oder Verarbeitungen der Muster, insbesondere die Ergänzung durch Zusätze, sind nicht gestattet.

Die mit dieser Vereinbarung eingeräumten Lizenzen sind nicht exklusiv. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Registrierung des Lizenzrechts im Musterregister.

Die dem Lizenznehmer eingeräumten Rechte sind höchstpersönlicher Natur und nicht auf Dritte übertragbar.

VI.    Pflichten des Lizenznehmers – Namensnennung
Die Lizenzgeberin behält sich das Recht vor, auf einer Namensnennung als Schöpferin und/oder des Vereins „Europe United – Organisation für ein menschliches Europa“ zu bestehen.

VII.    Sublizenzen
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Sublizenzen zu vergeben.

VIII.    Vergütung
Die Lizenzvergabe erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Im Falle individuell vereinbarter Gestattung einer Nutzung des Lizenzgegenstand zur Erzielung von Einnahmen gilt eine angemessene Lizenzgebühr als vereinbart.

IX.    Gewährleistung
Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften, die Eignung für einen bestimmten Zweck oder sonstige Freiheit von Mängeln.

Der Lizenzgeber übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass durch die Benutz ung der Muster keine Rechte Dritter verletzt werden. Zurzeit sind dem Lizenzgeber jedoch keine der Benutzung entgegenstehenden Rechte Dritter bekannt.

Überhaupt ist jegliche Haftung des Lizenzgebers mit Ausnahme vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen.

X.    Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Übertragungsverfahren
Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, die Muster gegen Angriffe zu verteidigen. Er muss sich insbesondere nicht an Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Übertragungsverfahren beteiligen.

Der Lizenzgeber ist auch nicht verpflichtet, die Muster rechtzeitig zu verlängern oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, um sie in ihrem Bestand aufrechtzuerhalten.

Dem Lizenznehmer stehen aus einer allfälligen Nichtigerklärung, Aberkennung oder Übertragung des Musterrechts keine Ansprüche gegenüber dem Lizenzgeber zu.

XI.    Dauer und vorzeitige Kündigung
Diese Vereinbarung dauert bis das letzte vertragsgegenständliche Muster abläuft, ungültig oder gemeinfrei wird.

Die Vereinbarung endet automatisch mit dem Tod oder – bei juristischen Personen – der Vollbeendigung des Lizenznehmers.

Der Lizenzgeber ist ferner berechtigt, diese Vereinbarung vor Ablauf der Vertragslaufzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

• bei einer Verletzung der in Punkt V. und VI. festgelegten Bedingungen

XII.    Übertragung von Rechten
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Lizenzgebers Rechte und/oder Pflichten auf Dritte zu übertragen.

XIII.    Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirks sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

XIV.    Schlussbestimmungen
Dieses Dokument enthält alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Es bestehen keine Nebenvereinbarungen.

Vertragssprache ist Deutsch.

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig sein, wird sie, durch jene Bestimmung ersetzt, die wirtschaftlich der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

Da dieser Vertrag elektronisch abgeschlossen wird, bedarf er zur Gültigkeit keiner Unterschrift.

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